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Satzung des Ortskulturringes Borgwedel-Stexwig

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Ortskulturring Borgwedel-Stexwig und ist Mitglied im Verband der Kulturringe – Kreiskulturring Schleswig-Flensburg e.V.

 

Der Ortskulturring hat seinen Sitz in Borgwedel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Aufgabe, Zweck und Ziel

Der Ortskulturring Borgwedel-Stexwig ist eine Gemeinschaft von Personen, Vereinen, Verbänden und Institutionen insbesondere aus der Gemeinde Borgwedel, deren Arbeit der Förderung der kulturellen Belange in den Gemeinden und der Pflege der Zusammenarbeit der Vereine dient.


Der Ortskulturring Borgwedel-Stexwig bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten allen Einwohnern eine Vielfalt kultureller und weiterbildender Maßnahmen an. Sie sollen jedem Menschen in jeder Lebensphase die für ihn geeigneten Möglichkeiten bieten, seine sozialen und kulturellen Bedürfnisse zu wecken und zu befriedigen.


Das bedeutet für den einzelnen, dass er realisierbare Möglichkeiten erhält, seine Persönlichkeit sowohl zum eigenen Nutzen als auch zum Wohle der Gemeinschaften in denen er lebt, zu entfalten.


Ziel aller Arbeit ist es, den Einwohnern Möglichkeiten zur Kommunikation, die Gelegenheit zur Orientierung, Urteilsbildung und zum Weiterlernen zu geben.


§3 Mitglieder

Mitglieder des Ortskulturringes Borgwedel-Stexwig können werden:

  • Vereine, Verbände, Institutionen aus dem Einzugsbereich der Gemeinde und natürliche Personen, die sich in besonderem Maße für die Ziele des Ortskulturringes einsetzen.

  • Die Gemeinde Borgwedel


§4 Erwerb, Bedingung zur Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit formlosem Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Über abgelehnte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


Die Mitgliedschaft endet mit formloser Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen werden, z. B. wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Ortskulturringes schädigt. Gegen den Ausschluss kann binnen 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aufheben; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, jederzeit die Arbeit des Ortskulturringes Borgwedel-Stexwig in geeigneter Weise zu unterstützen und zu fördern. Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§6 Organe des Ortskulturringes

Organe des Ortskulturringes Borgwedel-Stexwig sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

Jeder Verein, Verband, jede Institution sowie die Gemeinde Borgwedel sind durch zwei stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und als öffentliche Versammlung durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

  • der Vorstand diese beschließt,

  • mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beantragt.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen.


Die Einladungen müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung erlassen werden und Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht behandelt; andere nur, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließt.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmgleichheit bedeutet –außer bei Wahlen- Ablehnung des Antrages; ein abgelehnter Antrag kann erst in einer neuen Mitgliederversammlung wieder zur Abstimmung gestellt werden.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben.


Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt in Einzelabstimmung, die auf Antrag der Mitglieder in geheimer Abstimmung durchzuführen ist. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande oder ergibt die Wahl eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers Stimmgleichheit, ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu
ziehende Los.


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftwart zu unterzeichnen.


§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des
Ortskulturringes, insbesondere über:

  • Satzungsänderungen,

  • Wahl des Vorstandes,

  • Festsetzung allgemeiner und spezieller Richtlinien für den Vorstand,

  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Prüfberichtes,

  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

  • Entlastung des Vorstandes.

 

§9 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende,

  • der/die stellvertretende Vorsitzende,

  • der/die Kassenwart/in,

  • der/die Schriftwart/in,

  • 2 weitere Beisitzer/innen,

  • kraft Amtes der/die Bürgermeister/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand aus der Zahl der Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied.

 

Zu wählen ist in den Jahren mit geraden Endziffern:

  • der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart/in, ein/e Beisitzer/in und ein/e Kassenprüfer/in; in den Jahren mit den ungeraden Endziffern:

  • der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftwart/in, ein/e Beisitzer/in, und ein/e Kassenprüfer/in.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

 

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand binnen 3 Tagen zu einer zweiten Sitzung mit der selben Tagesordnung einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegeben. Er tritt bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortskulturringes. Er hat die Mitglieder zu beraten und den Ortskulturring nach außen zu vertreten.

 

Die Geschäftsführung betrifft insbesondere die organisatorische Leitung des Ortskulturringes sowie eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Über die Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden, ist ein Protokoll zu führen.

 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§11 Kursleiter, Referenten, Kursteilnehmer

Kursleiter und Referenten werden vom Vorstand ausgewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nebenamtlich aus und erhalten Honorare nach den Empfehlungen des Verbandes der Kulturringe und der Kulturstiftung. Kursleiter und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Ortskulturringes steht allen Altersgruppen frei.

 

§12 Teilnehmerentgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Ortskulturringes werden in der Regel Gebühren erhoben, die vom Vorstand nach den Empfehlungen des Verbandes der Kulturringe und der Kulturstiftung festgesetzt werden. Über die Ermäßigung oder den Erlass von Teilnehmergebühren entscheidet der Vorstand.

 

§13 Auflösung des Ortskulturringes

Zu einem Beschluss, den Ortskulturring aufzulösen, ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Nach der Auflösung des Ortskulturringes wird das Vermögen der Gemeinde Borgwedel zum Zwecke der Kulturarbeit übereignet.

 

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 27. Juni 2002 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft. Borgwedel, den 27.6.2002

 

gezeichnet:
(Manfred Tönsing) 1. Vorsitzende/r

(Brigitte Döhren) stellv. Vorsitzende/r

(Karin Finkenberg) Kassenwart/in

(Christina Stolz) Schriftwart/in
(Rita Langholz) Beisitzer/in

(Hans-Heinrich Brammer) Beisitzer/in

(Uwe Jensen) Bürgermeister/in

 

Satzung.pdf

 

Antrag auf Satzungsänderung 

Auf der Mitgliederversammlung am 26.08.2021 wurde der Antrag gestellt, den Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.12.2014 unter Tagesordnung 13. Übertragung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 3 Landesverfassung auf den OKR in die Satzung aufzunehmen.
Nach Diskussion durch die Mitgliederversammlung wurde der folgender Beschluss einstimmig gefasst.

 

Das Protokoll der genannten Gemeinderatssitzung und der Tagesordnungspunkt 13 sind als PDF im Anhang beigefügt.

Protokoll GV 04.12.2014

GV 2014-12-04 TOP 13 Aufgaben Kultur